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Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Am 1. Jänner 2006 trat in Österreich das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (kurz: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG; Bundesgesetzblatt, Nr. 82/2005) in Kraft. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (§1 BGStG).

Das Gesetz ist Kern eines Behindertengleichstellungspaketes, das mit seinen Begleitgesetzen ein umfassendes Diskriminierungsverbot für behinderte Menschen und deren Angehörige in Österreich bieten soll.

Das Behindertengleichstellungsgesetz regelt das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen
- im Bereich der gesamten Verwaltung des Bundes (Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung mit Ausnahme des Dienstrechts),
- im Verkehr zwischen Privaten beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Der gesamte Gesetzestext ist auf der Website des Aktionsbündnisses Österreich für Behindertenrechte zu finden.

Das Bundessozialamt übernimmt mit dem neuen Gesetz die Funktion der Schlichtungsstelle. Die neun Landesstellen des Bundessozialamtes sind damit betraut, im Falle einer Diskriminierung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und eine gütliche Einigung der Streitparteien zu erzielen. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, kann eine Klage bei Gericht eingebracht werden.

In Fällen mit besonderem öffentlichen Interesse kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung einbringen. Entsteht auf Grund der Diskriminierung ein materieller oder immaterieller Schaden so besteht Anspruch auf Schadensersatz.

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