Service | Mediale Perspektiven

Was kann man/frau tun, wenn diskriminierende Äußerungen in den Medien auftauchen oder diskriminierende (Vor-)urteile unkommentiert wiedergegeben werden? Ärgern? Ja, das auch. Aber um diesen Veröffentlichungen, die leider immer wieder „passieren“, etwas entgegenzusetzen, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

Als erster Schritt kann vernünftigerweise der/die JournalistIn bzw. die Redaktion kontaktiert werden, um die Sache zu bereinigen. Das ist auch der weitaus erfolgversprechendste Weg, Missverständnissen oder „Unsauberkeiten“ in der Berichterstattung zu begegnen. Zeigen sich JournalistIn bzw. Medium kooperativ, ist die Angelegenheit mehr oder weniger zufriedenstellend „erledigt“. Natürlich kommt es auch darauf an, ob und welche rechtlichen Konsequenzen (Richtigstellung, Gegendarstellungsmöglichkeit, Kommentierung etc.) gezogen werden.

Wenn diese „Intervention“ nicht fruchtet, besteht in vielen Staaten die Möglichkeit, einen Presserat oder ein ähnliches Gremium einzuschalten, das prüft, ob ethische Grundsätze und Verhaltensrichtlinien von JournalistInnen eingehalten werden. In Österreich war dafür bis zum Jahr 2002 der Österreichische Presserat zuständig, der seit 1983 den so genannten „Ehrenkodex der österreichischen Presse“ überwachte. Dieses Instrument der Selbstkontrolle wurde aufgelöst und soll – wie vom „Verband Österreichischer Zeitungen“ (VÖZ) zu vernehmen ist – künftig durch eine „Presse- und Leseranwaltschaft“ ersetzt werden.

Der Presserat konnte ein Medium ermahnen oder verurteilen – je nach Schwere des Vergehens gegen den Ehrenkodex – und verschiedenste Maßnahmen einfordern. Er war jedoch stets ein Organ zur Selbstkontrolle und konnte keine juristisch verbindlichen Konsequenzen fordern. Dem Medium selbst blieb es überlassen, auf die Vorwürfe des Presserates zu reagieren oder nicht. Wenn der Presserat auch zahnlos in juristischem Sinn war, so war doch in einigen Fällen sein Einschreiten sehr wirksam – immerhin war eine Verurteilung durch den Presserat dem Image des verurteilten Mediums nicht besonders förderlich.


Der Ehrenkodex der Österreichischen Presse im internationalen Vergleich

Der österreichische Ehrenkodex ist insbesondere in Bezug auf die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen eher unbefriedigend. Derartige Diskriminierungen können lediglich in den Begriff „sonstige Diskriminierungen“ hineininterpretiert werden:
„Jede Diskriminierung aus rassischen, religiösen, nationalen oder sonstigen Beweggründen ist unzulässig.“
(Ehrenkodex der Österreichischen Presse, Richtlinie Ziffer 5.5)


Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass die Ehrenkodizes anderer Länder durchaus auch den Begriff der Diskriminierung aufgrund von Krankheit bzw. Behinderung kennen:


Deutschland

Der Pressekodex des 1956 gegründeten Deutschen Presserates erschien 1996 in der derzeit gültigen Fassung:
„Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden.“
(Pressekodex, Ziffer 8, Richtlinie 8.4)

„In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber schutzbedürftigen Gruppen schüren könnte.“
(Pressekodex, Ziffer 12, Richtlinie 12.1)


Schweiz

Der „Ehrenkodex“ des Schweizer Presserates ist in der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ zusammengefasst:
„Sie respektieren die Menschenwürde und verzichten in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben.“
(Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten, Ziffer 8)

„Bei Berichten über Straftaten dürfen Angaben über ethnische Zugehörigkeit, Religion, sexuelle Orientierung, Krankheiten, körperliche oder geistige Behinderung gemacht werden, sofern sie für das Verständnis notwendig sind … Besondere Beachtung ist dem Umstand zu schenken, dass solche Angaben bestehende Vorurteile gegen Minderheiten verstärken können.“
(Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten, Richtlinie 8.2)


International Federation of Journalists

Der Ethikkodex der International Federation of Journalists wurde 1954 anlässlich des zweiten Weltkongresses der IFJ verabschiedet und beim 18. IFJ-Weltkongress 1986 in Helsingör mit Ergänzungen versehen.

„Der Journalist muss sich der Gefahr bewusst sein, dass Diskriminierungen durch die Medien weiterverbreitet werden und soll sein Möglichstes tun, damit derartige Diskriminierungen nicht erleichtert werden. Das betrifft unter anderem Diskriminierungen auf der Basis von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Sprachzugehörigkeit, Religion, politischer und anderer sowie nationaler oder sozialer Herkunft.“
(Declaration of Principles on the Conduct of Journalists, Artikel 7)


USA: Der Kodex der „Society of Professional Journalists“

In den USA gibt es eine Vielzahl von Ehrenkodizes für JournalistInnen. Fast jede Zeitung hat ihren eigenen Kodex. Darüber hinaus gibt es noch Richtlinien regionaler und nationaler Gültigkeit. Nationale Berufsorganisationen haben zum Teil eigene Kodizes herausgegeben.
„Vermeiden Sie Stereotype über Rasse, Geschlecht, Alter, Religion, geographische Herkunft, sexuelle Orientierung, Behinderung, physische Erscheinung oder Sozialstatus.“
(Code of Ethics: „seek truth and report it”)


Großbritannien: Code of Practice, ratifiziert durch die Press Complaints Commission

„Die Presse muss vorverurteilende oder herabsetzende Aussagen über Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht bzw. sexuelle Orientierung oder über jedwede Art von physischer oder geistiger Krankheit bzw. Behinderung von Personen vermeiden … Sie muss vermeiden, Details über Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht bzw. sexuelle Orientierung oder über jedwede Art von physischer oder geistiger Krankheit bzw. Behinderung von Personen zu publizieren, es sei denn, diese Details sind unmittelbar relevant für den Bericht.“
(Code of Practice, Artikel 13 „Discrimination”, Absatz 1 und 2)


Slowenien: Assoziation und Union der JournalistInnen

Im Oktober 2002 arbeiteten die Assoziation und die Union der JournalistInnen in Slowenien einen Ehrenkodex aus.
„Der Journalist soll bei der Recherche und in der Berichterstattung, beim Publizieren von Fotos und bei der Übermittlung von Statements mit besonderem Bedacht vorgehen, wenn Kinder und Jugendliche, Personen, die von einem Unglück oder von Familientragödien getroffen wurden, Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sowie Personen mit anderen Behinderungen oder Leiden betroffen sind.“
(Allgemeine ethische Grundsätze, Ziffer 22)
„Der Journalist soll Stereotype auf der Basis von Rasse, Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, geographischer Herkunft, sexueller Orientierung, Invalidität, äußerer Erscheinung und sozialem Status vermeiden.“
(Allgemeine ethische Grundsätze, Ziffer 23)


Albanien: Ethischer Kodex der Journalisten

„Der Journalist muss unter allen Umständen jede Diskriminierung auf der Basis von Rasse, Geschlecht, sprachlicher Zugehörigkeit, religiösem Bekenntnis, politischen Ansichten, physischer Behinderung und sozialer bzw. nationaler Zugehörigkeit vermeiden.“
(Ethischer Kodex, Paragraph 14)


Webtipps:

Ethicnet (Datensammlung der Universität Tampere):
www.uta.fi/ethicnet

International Journalists' Network, Code of Ethics:
www.ijnet.org/FE_Article/CodeEthicsList.asp?UILang=1

Verband österreichischer Zeitungen:
www.voez.at

Initiative Qualität im Journalismus:
www.iq-journalismus.at

Deutscher Presserat:
www.presserat.de

Schweizer Presserat:
www.presserat.ch


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