Was kann man/frau tun, wenn diskriminierende Äußerungen in den Medien auftauchen oder diskriminierende (Vor-)urteile unkommentiert wiedergegeben werden? Ärgern? Ja, das auch. Aber um diesen Veröffentlichungen, die leider immer wieder „passieren“, etwas entgegenzusetzen, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:
Als erster Schritt kann vernünftigerweise der/die JournalistIn bzw. die Redaktion kontaktiert werden, um die Sache zu bereinigen. Das ist auch der weitaus erfolgversprechendste Weg, Missverständnissen oder „Unsauberkeiten“ in der Berichterstattung zu begegnen. Zeigen sich JournalistIn bzw. Medium kooperativ, ist die Angelegenheit mehr oder weniger zufriedenstellend „erledigt“. Natürlich kommt es auch darauf an, ob und welche rechtlichen Konsequenzen (Richtigstellung, Gegendarstellungsmöglichkeit, Kommentierung etc.) gezogen werden.
Wenn diese „Intervention“ nicht fruchtet, besteht in vielen Staaten die Möglichkeit, einen Presserat oder ein ähnliches Gremium einzuschalten, das prüft, ob ethische Grundsätze und Verhaltensrichtlinien von JournalistInnen eingehalten werden. In Österreich war dafür bis zum Jahr 2002 der Österreichische Presserat zuständig, der seit 1983 den so genannten „Ehrenkodex der österreichischen Presse“ überwachte. Dieses Instrument der Selbstkontrolle wurde aufgelöst und soll – wie vom „Verband Österreichischer Zeitungen“ (VÖZ) zu vernehmen ist – künftig durch eine „Presse- und Leseranwaltschaft“ ersetzt werden.
Der Presserat konnte ein Medium ermahnen oder verurteilen – je nach Schwere des Vergehens gegen den Ehrenkodex – und verschiedenste Maßnahmen einfordern. Er war jedoch stets ein Organ zur Selbstkontrolle und konnte keine juristisch verbindlichen Konsequenzen fordern. Dem Medium selbst blieb es überlassen, auf die Vorwürfe des Presserates zu reagieren oder nicht. Wenn der Presserat auch zahnlos in juristischem Sinn war, so war doch in einigen Fällen sein Einschreiten sehr wirksam – immerhin war eine Verurteilung durch den Presserat dem Image des verurteilten Mediums nicht besonders förderlich.
Der Ehrenkodex der Österreichischen Presse im internationalen Vergleich
Der österreichische Ehrenkodex ist insbesondere in
Bezug auf die Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen eher unbefriedigend. Derartige
Diskriminierungen können lediglich in den Begriff
„sonstige Diskriminierungen“ hineininterpretiert werden:
„Jede Diskriminierung aus rassischen, religiösen,
nationalen oder sonstigen Beweggründen ist unzulässig.“
(Ehrenkodex der Österreichischen Presse,
Richtlinie Ziffer 5.5)
Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass die Ehrenkodizes anderer Länder durchaus auch den Begriff der Diskriminierung aufgrund von Krankheit bzw. Behinderung kennen:
Deutschland
Der Pressekodex des 1956 gegründeten Deutschen
Presserates erschien 1996 in der derzeit gültigen
Fassung:
„Körperliche und psychische Erkrankungen
oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre
des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und
seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen
auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende
Bezeichnungen der Krankheit oder der
Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund
anzutreffen sind, vermeiden.“
(Pressekodex, Ziffer 8, Richtlinie 8.4)
„In der Berichterstattung über Straftaten wird die
Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen,
ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann
erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten
Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung
Vorurteile gegenüber schutzbedürftigen Gruppen
schüren könnte.“
(Pressekodex, Ziffer 12, Richtlinie 12.1)
Schweiz
Der „Ehrenkodex“ des Schweizer Presserates ist in der
„Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen
und Journalisten“ zusammengefasst:
„Sie respektieren die Menschenwürde und verzichten
in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf
diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische
oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das
Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten
sowie körperliche oder geistige Behinderung zum
Gegenstand haben.“
(Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten, Ziffer 8)
„Bei Berichten über Straftaten dürfen Angaben über
ethnische Zugehörigkeit, Religion, sexuelle
Orientierung, Krankheiten, körperliche oder geistige
Behinderung gemacht werden, sofern sie für das
Verständnis notwendig sind … Besondere Beachtung
ist dem Umstand zu schenken, dass solche Angaben
bestehende Vorurteile gegen Minderheiten verstärken
können.“
(Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten, Richtlinie 8.2)
International Federation of Journalists
Der Ethikkodex der International Federation of Journalists wurde 1954 anlässlich des zweiten Weltkongresses der IFJ verabschiedet und beim 18. IFJ-Weltkongress 1986 in Helsingör mit Ergänzungen versehen.
„Der Journalist muss sich der Gefahr bewusst sein,
dass Diskriminierungen durch die Medien weiterverbreitet
werden und soll sein Möglichstes tun, damit
derartige Diskriminierungen nicht erleichtert werden.
Das betrifft unter anderem Diskriminierungen auf der
Basis von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung,
Sprachzugehörigkeit, Religion, politischer und anderer
sowie nationaler oder sozialer Herkunft.“
(Declaration of Principles on the Conduct of Journalists, Artikel 7)
USA: Der Kodex der „Society of Professional Journalists“
In den USA gibt es eine Vielzahl von Ehrenkodizes
für JournalistInnen. Fast jede Zeitung hat ihren eigenen
Kodex. Darüber hinaus gibt es noch Richtlinien
regionaler und nationaler Gültigkeit. Nationale
Berufsorganisationen haben zum Teil eigene Kodizes
herausgegeben.
„Vermeiden Sie Stereotype über Rasse, Geschlecht,
Alter, Religion, geographische Herkunft, sexuelle
Orientierung, Behinderung, physische Erscheinung
oder Sozialstatus.“
(Code of Ethics: „seek truth and report it”)
Großbritannien: Code of Practice, ratifiziert durch die Press Complaints Commission
„Die Presse muss vorverurteilende oder herabsetzende
Aussagen über Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht
bzw. sexuelle Orientierung oder über jedwede Art von
physischer oder geistiger Krankheit bzw. Behinderung
von Personen vermeiden … Sie muss vermeiden,
Details über Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht
bzw. sexuelle Orientierung oder über jedwede Art von
physischer oder geistiger Krankheit bzw. Behinderung
von Personen zu publizieren, es sei denn, diese
Details sind unmittelbar relevant für den Bericht.“
(Code of Practice, Artikel 13 „Discrimination”, Absatz 1 und 2)
Slowenien: Assoziation und Union der JournalistInnen
Im Oktober 2002 arbeiteten die Assoziation und die
Union der JournalistInnen in Slowenien einen
Ehrenkodex aus.
„Der Journalist soll bei der Recherche und in der
Berichterstattung, beim Publizieren von Fotos und
bei der Übermittlung von Statements mit besonderem
Bedacht vorgehen, wenn Kinder und Jugendliche, Personen, die von einem Unglück
oder von Familientragödien
getroffen wurden, Menschen mit körperlicher
oder geistiger Behinderung sowie Personen mit
anderen Behinderungen oder Leiden betroffen sind.“
(Allgemeine ethische Grundsätze, Ziffer 22)
„Der Journalist soll Stereotype auf der Basis von
Rasse, Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit,
geographischer Herkunft, sexueller Orientierung,
Invalidität, äußerer Erscheinung und
sozialem Status vermeiden.“
(Allgemeine ethische Grundsätze, Ziffer 23)
Albanien: Ethischer Kodex der Journalisten
„Der Journalist muss unter allen Umständen jede
Diskriminierung auf der Basis von Rasse, Geschlecht,
sprachlicher Zugehörigkeit, religiösem Bekenntnis,
politischen Ansichten, physischer Behinderung und
sozialer bzw. nationaler Zugehörigkeit vermeiden.“
(Ethischer Kodex, Paragraph 14)
Webtipps:
Ethicnet (Datensammlung der Universität Tampere):
www.uta.fi/ethicnet
International Journalists' Network, Code of Ethics:
www.ijnet.org/FE_Article/CodeEthicsList.asp?UILang=1
Verband österreichischer Zeitungen:
www.voez.at
Initiative Qualität im Journalismus:
www.iq-journalismus.at
Deutscher Presserat:
www.presserat.de
Schweizer Presserat:
www.presserat.ch
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