15. Oktober 2007, von Eva Papst
Gesetz und Urteilsvermögen
Im ersten Beitrag zur Accessibility Blog Parade hat Jan Erik Hellbusch bereits verständlich definiert, was Barrierefreiheit meint und auch für wen.
Wie aber Stefan Blanz in einem weiteren Beitrag zur Blog Parade glaubhaft aufzeigt, rufen auch scheinbar klare Antworten weitere Fragen hervor, z.B. die nach dem Begriff Behinderung.
Behindert sein – behindert werden
Wer vor dem Gesetz als behindert gilt, ist einigermaßen definiert, wer tatsächlich bei der Benutzung des Informationsmediums Internet durch bestehende Barrieren behindert wird, lässt sich nicht ganz leicht feststellen.
Sicher ist, dass Webseiten, die nach den Zugänglichkeits-Richtlinien (zumindest Level AA) gestaltet sind, auch von Menschen, die auf assistive Technologien angewiesen sind, leichter benutzbar sind als Webseiten, die diese Richtlinien nicht berücksichtigen. Dennoch ist die richtliniengetreue Erfüllung aller möglichen Check-Punkte noch lange keine Garantie, dass sich die Zielgruppen auch zurechtfinden.
Neben Kenntnis der Richtlinien und der Gesetzeslage brauchen WebanbieterIn und Agentur daher mehr als eine lange Todo-Liste, deren Punkte nach und nach abgehakt werden können, nämlich Verständnis und Know-how über assistive Technologien und deren Einsatz in der Praxis, verbunden mit der Berücksichtigung allgemein bekannten Anwenderverhaltens aus den Erkenntnissen diverser Usability-Studien. Auf eine dieser Studien, die speziell mit AnwenderInnen von Screen Readern gemacht wurde, sei hier erinnert, vereint sie doch beides: Erkenntnisse über Accessibility und Usability:
Erfahrungsberichte mit Internetauftritten und Vorlesesoftware
Die folgenden Überlegungen möchte ich nicht als Interpretation gesetzlicher Bestimmungen verstanden wissen, sondern eher als einen Appell an das Urteilsvermögen des einzelnen Menschen, ob nun WebanbieterIn, Agentur oder NutzerIn.
Spielraum für Interpretation
Sowohl die WAI-Richtlinien als auch Gesetze wie das E-Government-Gesetz oder das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sind als Rahmen zu verstehen, innerhalb dessen ein gewisser Spielraum genutzt werden kann. Dies gilt für den Begriff Behinderung ebenso wie den Begriff der Barriere.
Die Frage ist also nicht so sehr, wer rein aus Gesetzessicht als behindert gilt, sondern wer im Alltag durch auftretende Barrieren tatsächlich behindert wird. Die im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verwendete Formulierung “Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind” liefert eigentlich schon den wichtigsten Hinweis, ab wann eine Behinderung anzunehmen ist.
“… in der üblichen Weise …” bedeutet etwa, dass jemand, der Webseiten prinzipiell nur mittels Tastatur bedienen kann, dies nicht nur auf Seite A können muss, sondern auch auf Seite B. Ist dies bei B nicht möglich, liegt eine Barriere vor, die beseitigt werden muss.
Schon aus diesem Beispiel kann daher entnommen werden, dass die WAI-Richtlinien auf die Nutzbarkeit in der “allgemein üblichen Weise” abgestimmt sind, ohne Art und Grad der Behinderung näher zu präzisieren. Wenn also jemand aufgrund einer körperlichen Einschränkung die Maus nicht nutzen kann und auf die Bedienung mittels Tastatur angewiesen ist, fällt diese Person vermutlich auch dann unter den Begriff der Behinderung, wenn diese im Gesetz nicht exakt definiert ist.
“… in der üblichen Weise …” beinhaltet aber auch die Verpflichtung der NutzerInnen, die bestehenden technischen Möglichkeiten im zumutbaren Rahmen auch zu nutzen. Wer also an völlig veralteter Software oder überholten Arbeitstechniken festhält, obwohl er/sie dies ändern könnte, behindert sich zweifellos selbst, denn Sturheit und Trägheit zählen sicher nicht zu den anerkannten Behinderungen.
Der Mensch ist das Maß
Erlaubt also die Behinderung grundsätzlich die Nutzung des Internets, wenn die Seiten nach den WAI-Richtlinien gestaltet sind und “in der üblichen Weise” gesurft wird, liegt vielleicht nicht eine körperliche Behinderung im gesetzlichen, jedoch im faktischen Sinne vor, nämlich eine Behinderung durch Umstände.
Ziel der Accessibility ist unbestritten die Möglichkeit “ohne fremde Hilfe und ohne erheblichen Mehraufwand in der üblichen Weise eine Webseite benutzen zu können. Richtlinien und Gesetze sind Hilfsmittel, um dieses Ziel zu erreichen.
Für den Erfolg entscheidend ist aber letztlich das Urteilsvermögen der SeitenanbieterInnen, SeitengestalterInnen und letztlich auch der NutzerInnen.










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