6. Februar 2007, von Beate Firlinger
Recht auf Information
Nachtrag 2 zum BarCamp Kärnten
Wie sich beim BarCamp Kärnten wieder einmal zeigte, ist das Wissen zur Gesetzeslage in punkto barrierefreies Internet mehr als lückenhaft. So heißt es dazu etwa in einem der Blogeinträge anlässlich unseres Beitrags: „Ich kenne den genauen Gesetzeswortlaut nicht, aber was die meisten Leute aus der Branche nicht wissen: Bis 2015 ist ein barrierefreier Zugang zu Internetseiten verpflichtend vorgeschrieben.“
Das ist zwar nett gemeint, aber falsch. Für alle, die wissen möchten, was das Gesetz zum Recht auf Information sagt, hier zwei der relevanten Paragrafen:
E-Government-Gesetz (gilt für Behörden):
„§ 1 (3): Bei der Umsetzung … ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.“
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG (ist seit 1. Jänner 2006 in Kraft und zielt darauf ab, dass Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen beseitigt werden. Das gilt auch für Barrieren bei der Nutzung von Internetangeboten):
„§ 6 Abs. 5: Barrierefrei sind … Systeme der Informationsverarbeitung, wenn sie … in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (Erläuterungen dazu im Gesetz: „Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen. Herangezogen werden dafür können beispielsweise … die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet.“)
Anmerkung:
Neue (nach dem 1. Jänner 2006 erstellte) Informationsangebote im Internet, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind barrierefrei zu gestalten. Ähnliches gilt auch für ältere Websites, soferne dies (nach § 6 des BGStG) nicht unzumutbar und unverhältnismäßig ist.
Den Geltungsbereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes definiert der § 2 BGStG folgendermaßen:
„1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. …“
Anmerkung:
Die „unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes“ ist z.B. beim Konsumentenschutzgesetz gegeben. Ein Fall nach dem BGStG wäre etwa, wenn zum Beispiel ein blinder User beim Online-Shopping ein Sonderangebot wegen einer nicht zugänglichen Information im Internet nicht wahrnehmen kann und dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil hat.
Infos zum Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz unter: www.gleichstellung.at









Über dieses Blog
Am 6. Februar 2007 um 19:24 Uhr
Danke für das Update, habs bei mir nachgezogen – nur was sagt uns das über Fristen für nicht behördliche Internetauftritte? Versteh mich nicht falsch, ich erwarte mir jetzt nicht, dass du aus allen möglichen und unmöglichen Paragraphen zitierst, ich möchte nur lediglich darauf hinweisen, dass selbst bei entsprechendem Interesse die Info “nicht auf der Strasse zu finden ist.”
Am 6. Februar 2007 um 20:12 Uhr
Den übrigen Webautoren kann niemand vorschreiben wie sie ihre Dokumente zu gestalten haben. Das Netz lebt von seiner faszinierenden Vielfalt.
Am 7. Februar 2007 um 15:28 Uhr
Also wenn ich es nach den Erklärungsbemühungen von Beate richtig verstanden habe, dann gilt für alle Informationsanbieter, die unter das Konsumentenschutzgesetz fallen, die verbindliche Barrierefreiheit bereits seit 1.1.2006. Ältere Informationsangebote (also die vor dem 1.1.2006 erstellten) sind nur dann nicht diskriminierend, wenn eine Beseitigung der Barrieren unzumutbar wären.
)
(Nicht schimpfen, wenn ich’s wieder nicht hinbekommen haben sollte
Am 7. Februar 2007 um 23:36 Uhr
klingt aber schwer nach einem gummi-paragraphen…
Am 8. Februar 2007 um 10:59 Uhr
Marcus Pirchner hat es schon recht gut hinbekommen. Ich habe meine Blogeintrag oben noch mit ein paar Anmerkungen versehen. Hoffe damit, die graue Rechtsmaterie ein wenig weiter erhellen zu können …
Für das Behindertengleichstellungsgesetz gilt nämlich (wie bei anderen Gesetzen auch) der Geltungsbereich, in den es fällt. Was die Sache für Nicht-JuristInnen wie mich schon ein bisserl komplizierter macht. Außerdem mangelt es bislang noch an entsprechender Judikatur, die an Fällen aufzeigt, wo das Gesetz in der Praxis greift und inwieweit die gummi-artigen Paragrafen dehnbar sind oder nicht.
Am 8. Februar 2007 um 11:16 Uhr
Abseits der sonderbaren Welt der Paragrafen stellt sich die Frage weit einfacher: Wie groß ist der (finanzielle und/oder Image-)Verlust, wenn das Unternehmen – womöglich eines, das noch groß CSR trompetet – in der Öffentlichkeit als Diskriminierer von Behinderten dasteht.
Was Glaubwürdigkeit wert ist, lässt sich täglich anhand der Börsenkurse studieren
Am 8. Februar 2007 um 11:34 Uhr
Reputation ist sicher eine zunehmend wichtige Leitwährung. Das Gleichstellungsgesetz (lange erkämpft, viel zu schwach, dennoch endlich in Kraft) kann dabei ein nützliches Instrument sein, um auf Diskriminierungen aufmerksam zu machen. Denn welches Unternehmen mit CSR und Pipapo will schon vor den Kadi, weil es unfair und nicht gesetzeskonform agiert. Die rechtliche Keule allein reicht aber sicher nicht aus, um das Bewusstsein der Unternehmen (z.B.) für Barrierefreiheit zu heben oder zu festigen.
Mehr dazu demnächst anhand eines konkreten Beispiels …
Am 8. Februar 2007 um 17:46 Uhr
Man soll nicht glauben, dass die von Beate Firlinger zitierten Gesetzesstellen nur graue Theorie wären. Wir haben auch in der Praxis schon Unternehmen, die mit diesen Gesetzesverletzungen konfrontiert wurden.